AGB

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu lasten des Vermieters. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Partylimo erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 15,00. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.

2. Rückgabe des Fahrzeuges / Stretchlimousine / Sportwagen

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug / Stretchlimousine / Stretchlimousinen / Sportwagen bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückzugeben.

3. Zahlungsweise

Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von Partylimo unter Berücksichtigung von Mietdauer und Fahrzeug, Mietpreis, ausgewählten Zusatzprodukten ( Getränken) und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes individuelles Zahlungsziel vereinbart.

4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

Reservierungen sind nur verbindlich für Fahrzeugtypen, nicht für Preisgruppen. Jedes Fahrzeug hat unterschiedliche Preise. Stretchlimousinen und Sportwagen sind Stundenweise aber auch über einen längeren Zeitraum zu mieten. Eine Stornierung, die mindestens 8 Tage vor Anmietung erfolgt, ist kostenlos. Stornierung ab dem 7. Tag vor der vereinbarten Anmietung ist nicht möglich, in diesem Fall ist der vereinbarte Preis in voller Höhe zu bezahlen.

5. Berechtigter Fahrer / Gebühren für Zusatzfahrer und Fahrer unter 23 Jahren

Das Fahrzeug( Stretchlimousine , Stretchlimousinen , Sportwagen ) darf vom Mieter, deren Freunden und Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern diese 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Für Fahrer unter 23 Jahren und für jeden Zusatzfahrer wird keine gesonderte Gebühr erhoben. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Der Firma Partylimo Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt-zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

1.1. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings außer der Vermieter ist damit ei verstanden.

1.2. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,

1.3. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

1.4. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

II. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Österreichs gestattet

7. Reparaturen

Reparaturen und größere Reinigungen die notwendig werden bzw. anfallen um den Betriebsstandard des Fahrzeuges zu gewährleisten gehen zu lasten des Mieters. Fällt das Fahrzeug auf Grund von Verunreinigungen durch den Mieter oder deren Freunde für einen Tag aus so wird ein Betrag von 200,- Euro vom Mieter eigefordert. Wird im Fahrzeuginneren etwas mutwillig zerstört, so muss dies vom Mieter ersetzt werden. Die Reparaturkosten trägt der Mieter außer er ist nicht Schuld (bei einen Unfall)

8. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Partylimo, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Kreditkartenzahlung
Zur Zeit ist leider keine Kreditkartenzahlung möglich

10. Haftung des Mieters

a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges ( Stretchlimousine , Sportwagen o.ä ) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 5, 6,7und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt Partylimo den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von € 30,00 für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung für PKW je Schaden beträgt € 600,- bis zur oberen Mittelklasse € 1100,- für besonders wertvolle Fahrzeuge der Luxusklasse (z.B. Ferrari , Lamborgini , Bentley , Stretchlimousinen , Stretchlimousine kann die Selbstbeteiligung bis zu Euro 5000,- betragen.

Eine Liste der für das jeweilige Fahrzeug geltenden Selbstbeteiligung ist am Ort des Vertragsschlusses erhältlich. Diese Selbstbeteiligungen gelten nur, soweit keine davon abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 6) entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

d. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von € 160,- je Schaden zzgl. einer Kostenpauschale von € 29,50.

e. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

11. Haftung von Partylimo.at

Jegliche Haftung von Partylimo.at wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Partylimo auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

12. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von Partylimo gegen den Mieter erst fällig, wenn er die Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird Partylimo den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

13. Nichtraucherfahrzeuge

Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen sowie Stretchlimousinen , Stretchlimousine , Sportwagen strikt untersagt. Alle Stretchlimousinen und Sportwagen sind Nichtraucherfahrzeuge.

14. Haftpflichtversicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von € 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf € 8 Mio.

(Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 11/2013)